Wird die Höchstdauer von 2 Jahren für eine sachgrundlose Befristung überschritten, führt dies zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das gilt auch dann, wenn die Überschreitung nur einen Tag beträgt.

Hintergrund
Ein Rechtsanwalt wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst befristet für 6 Monate eingestellt. Ab dem ersten Arbeitstag, dem 5.9.2016, bis zum 23.9.2016 besuchte er eine Schulung. Dazu reiste er im Einvernehmen mit dem BAMF bereits einen Tag vorher, also am Sonntag, den 4.9.2016, an. Die anfallenden Reisekosten und auch die Kosten der Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016 erstattete das BAMF. Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Danach erhielt der Rechtsanwalt keine unbefristete Stelle. Er klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet wurde.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab dem Rechtsanwalt Recht und entschied, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam war. Denn die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren wurde um einen Tag überschritten. Die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 sahen die Richter bereits als Arbeitszeit an. Die einvernehmliche und vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise zählte nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste, sodass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen hatte. Somit endete der maximale 2-Jahreszeitraum mit Ablauf des 3.9.2018. Diese Höchstdauer wurde damit überschritten. Nach Ansicht des Gerichts war es unerheblich, dass die Dauer nur um einen Tag überschritten wurde.