Haben Sie schon vom „Transparenzregister“ gehört? Wenn ja, und wenn Sie für sich sagen können, dass Sie die diesbezüglichen Vorgaben des Gelwäschegesetzes (GWG) erfüllt haben, dann können Sie sich beruhigt zurücklehnen und/oder sich einem anderen Thema zuwenden.

Wenn Ihre Antwort auf die Eingangsfrage aber „Nein“ ist, und Sie in verantwortlicher Position einer „Vereinigung“ im Sinne des GWG sind, dann sollten Sie sich dringend mit diesem Thema beschäftigen.
Als „Vereinigung“ gelten insbesondere

  • eine Kapitalgesellschaft (GmbH),
  • eine Personengesellschaft mit Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH & Co KG),
  • eine Stiftung
    oder auch
  • ein Verein.

In verantwortlicher Position ist/sind bei der GmbH oder bei der KG der/die Geschäftsführer, beim Verein oder der Stiftung der/die Vorstand/Vorstände.

Seit Anfang des Jahres ist das Transparenzregister „scharf geschaltet“. Es handelt sich hierbei um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 ff des GWG. Dabei geht es insbesondere darum, Außenstehenden die Möglichkeit zu verschaffen, Informationen über den/die wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu bekommen. Wenn sich diese Informationen aus anderen öffentlich zugänglichen Registern beschaffen lassen, dann erübrigt sich die Veröffentlichung im Transparenzregister. Das bedeutet, dass es sehr wohl sein kann, dass sich im Falle einer GmbH alle notwendigen Informationen im Sinne der §§ 18 ff GWG aus dem Handelsregister (HR) ergeben. Das aber nur dann, wenn die Daten im HR vollständig und aktuell gepflegt worden sind. Dazu gehört auch eine aktuelle Gesellschafterliste.

Wichtig ist, dass es sich bei diesen Vorgaben um gesetzliche Verpflichtungen handelt, bei deren Umsetzung wir als Steuerberater uns nicht beteiligen dürfen. Unsere Vorgaben lassen es nur zu in Bereichen tätig zu sein, die letztendlich in der Finanzgerichtsbarkeit enden. Die Umsetzung der genannten Register führt bei Streitigkeiten jedenfalls nicht in diesen Teil der deutschen Gerichtsbarkeit.

Es ist uns aber erlaubt, Sie auf die genannten gesetzlichen Verpflichtungen hinzuweisen, und insbesondere darauf, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Einhaltung der genannten Veröffentlichungspflichten in letzter Zeit wohl verstärkt überwacht und dabei bereits auf angebliche Ordnungswidrigkeiten (und daraus folgenden Bußgeldern) hinweist.

Da es zu diesen Vorgängen wohl eine größere Anzahl an Unstimmigkeiten gegeben hat, hat das BVA auf der Homepage des Bundesanzeigers sogenannte FAQs zu Fragen des Transparenzregisters veröffentlicht.

Um unseren Mandanten den Zugang zu diesen FAQs zu erleichtern haben wir diese hier für Sie hinterlegt.

Stand: 14. August 2020