Arbeitslohnspenden bleiben bei der Feststellung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt für den Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG.

Entsprechende Regelungen gelten für Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte. Arbeitgeber müssen den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer erteilt den Verzicht schriftlich und die Erklärung wird zum Lohnkonto genommen. Es ist keine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung hierzu zu machen.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen steuerlich nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Stand: 09. Mai 2022 (ph)