Ukraine-Krieg: Arbeitslohnspende
Arbeitslohnspenden bleiben bei der Feststellung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt für den Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder Teile eines angesammelten Wertguthabens
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des […]