Für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, kann die Tarifermäßigung der sog. Fünftel-Regelung gewährt werden.

Hintergrund

X war als Arbeitnehmer tätig. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte er jedes Jahr Überstunden geleistet, die nicht ausgezahlt wurden. Im August 2016 vereinbarte X mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 30.11.2016. Der Aufhebungsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung für August 2016 rückwirkend für die Vorjahre die 330 geleisteten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit insgesamt 6.000 EUR brutto vergütet.

Das Finanzamt erfasste die Vergütung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung nach der sog. Fünftel-Regelung.

Das Finanzgericht gab der Klage des X statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass die im Jahr 2016 an X ausgezahlten Überstundenvergütungen nach der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind.

Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Allerdings genügt es nicht, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Die mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu. Außerdem muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen.

Diese Grundsätze gelten auch für Überstundenvergütungen. Umfasst der Zeitraum, für den Überstunden veranlagungszeitraumübergreifend vergütet werden, mehr als 12 Monate, steht demnach die Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung zu. Der Arbeitgeber hat dem X Überstundenvergütungen nachträglich für die Jahre 2013 bis 2015 ausbezahlt. Es handelt sich somit um ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit. Zudem liegen auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vor. Denn die Abgeltung der Überstunden erfolgte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Stand: 09. Mai 2022 (ph)