Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 1.7.21 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln. Nach § 3c UStG liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 1.7.21 vor, wenn

  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer (Privatperson) verkauft wird,
  • der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
  • aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und der Lieferant den Warentransport veranlasst.

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf (bisher Versandhandel) gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 10.000 EUR im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen wurden gestrichen.

Beispiel

Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Niederlanden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr wurde überschritten. Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden, da der Händler die Lieferschwelle überschreitet. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzurechnen.

AbwandlungHat der Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, sodass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren ist.

Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, sodass sich die Lieferanten, also Sie, sich nicht in allen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen, wodurch Sie Aufwand und Kosten sparen können. Wenn Sie Lieferungen in das EU-Ausland vornehmen und zur neuen Regelung Fragen haben, so sprechen Sie uns doch ganz einfach an.

Stand: 09.06.2021 (hh)