Haben Sie noch offene Forderungen aus 2018? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Verjährungszeiträume: 3 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Im Geschäftsalltag gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen beginnt. Damit verjähren zum 31. Dezember 2021 alle offenen Forderungen aus 2018, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Stand: 22. November 2021 (ph)