mit unserem Rundschreiben vom 8. August haben wir Ihnen dargestellt, was Arbeitgeber über die Energiepreispauschale (EPP) wissen sollten.

Aber diese Förderung – die zumindest einen Teil der Preissteigerungen ausgleichen soll, die in den letzten Monaten im Energiebereich stattgefunden haben – kommt nicht nur Arbeitnehmern zu Gute. Nach der Bestimmung im § 113 des Einkommensteuergesetzes haben alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Jahr 2022 sogenannte Erwerbseinkünfte erzielen, Anspruch auf die EPP.

Dazu gehören eben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Land- und Forstwirte, Selbständige und Gewerbetreibende (im Folgenden Unternehmer genannt).

Wie kommen Unternehmer an die EPP?

Unternehmer erhalten die EPP durch eine Verminderung der Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022 um € 300,- Die endgültige Abrechnung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022.

Für Ihre persönliche Abrechnung bedeutet das, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlung, die am 10. September 2022 fällig wird, um die € 300,- EPP vermindert wird.

  • Soweit Ihre Vorauszahlungen abgebucht werden, ist nichts weiter zu veranlassen. Das Finanzamt bucht zu diesem Termin automatisch den verminderten Betrag ab.
  • Wenn Sie Ihre Vorauszahlungen selbst überweisen, dann beachten Sie bitte die Minderung, d.h. veranlassen Sie eine um die € 300,- verminderte Überweisung.
  • Sollte Ihre Vorauszahlung zur Einkommensteuer, die am 10. September fällig wird den Betrag von € 300,- unterschreiten, oder sogar mit Null festgesetzt sein, dann bekommen Sie den übersteigenden Betrag zu diesem Termin nicht ausbezahlt. Die EPP ist aber nicht verloren. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, dann erhalten Sie die EPP im Rahmen Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 ausbezahlt.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 wird die EPP „festgesetzt“. Das heißt, sie wird bei der Steuerzahlung verrechnet. Sollte sich hieraus ein Guthaben ergeben, dann wird das ausbezahlt. Allerdings stellt die EPP sogenannte sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz dar. Bei einem Steuersatz von bis zu 42 % (in der absoluten Spitze 45 %) bedeutet das, dass knapp die Hälfte der EPP wieder als Einkommensteuer anfallen kann. (In der Praxis nennen wir das „linke Tasche – rechte Tasche)

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitglieder des HBplus Netzwerkes gerne zur Verfügung.

Stand: August 2022 (ph)