1. Abgabetermin ist immer der 25. des Folgemonats

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Wichtig: Diese Frist gilt auch, wenn Ihnen vom Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eine – sogenannte – Dauerfristverlängerung bis zum 10. des Folgemonats gewährt wurde!!

2. Folgen bei Fristversäumnis

Nach dem mit Wirkung vom 1.1.2020 neugefassten § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gilt die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist, oder soweit er diese unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. In der Praxis bedeutet das, dass die (eigentlich) steuerfreie Lieferung in das EU Ausland mit bis zu 19% Umsatzsteuer belastet wird. (Das kann ganz schön teuer werden !!!)

3. Erhebliche Bedeutung einer richtigen Meldung

Eine fehlerhafte Zusammenfassende Meldung ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen.

Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen Zusammenfassenden Meldung als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung. Werden nachträglich erkannte Fehler in der Zusammenfassenden Meldung (z. B. eine zu geringe Bemessungsgrundlage) nicht innerhalb der 1 Monatsfrist in der richtigen Zusammenfassenden Meldung berichtigt, führt dies zu einer Versagung der Steuerbefreiung und somit zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen objektiv erfüllt sind.

Stand: 18.08.2021 (ph)